In der Medienberichterstattung zur Darstellung von Ereignissen in Kernkraftwerken werden die unterschiedlichsten Begriffe verwendet: "Panne", "Störung", "Störfall" usw. Wie aber werden meldepflichtige Ereignisse in Deutschland sicherheitstechnisch eingeordnet?
Kommt es in einem deutschen Kernkraftwerk zu einem meldepflichtigen Ereignis, so wird dies vom Betreiber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde in den Bundesländern angezeigt. Von der Aufsichtsbehörde werden die meldepflichtigen Ereignisse abschließend bewertet. Diese werden nachfolgend aufgeführten Meldekategorien zugeordnet:
| Kategorie | Meldefrist |
| Kategorie S | Sofortmeldung - Meldefrist unverzüglich Der Kategorie S sind solche Ereignisse zuzuordnen, die der Aufsichtsbehörde sofort gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch Ereignisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen. |
| Kategorie E | Eilmeldung - Meldefrist innerhalb von 24 Stunden Der Kategorie E sind solche Ereignisse zuzuordnen, die zwar keine Sofortmaßnahmen der Aufsichtsbehörde verlangen, deren Ursache aber aus Sicherheitsgründen geklärt und in angemessener Frist behoben werden muss. Dies sind z.B. Ereignisse, die sicherheitstechnisch potenziell - aber nicht unmittelbar - signifikant sind. |
| Kategorie N | Normalmeldung -? Meldefrist innerhalb von 5 Tagen Der Kategorie N sind Ereignisse von untergeordneter sicherheitstechnischer Bedeutung zuzuordnen. Diese Ereignisse gehen im allgemeinen nur wenig über routinemäßige betriebstechnische Ereignisse hinaus. Sie werden erfasst und ausgewertet, um eventuelle Schwachstellen bereits im Vorfeld zu erkennen. |
| Kategorie V |
Vor der Beladung des Reaktors mit Brennelementen - Meldefrist innerhalb von 10 Tagen Der Kategorie V sind alle meldepflichtigen Ereignisse während der Errichtung eines Kernkraftwerkes zuzuordnen, über die die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb der Anlage informiert werden muss |
Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

| Stufe / Kurzbezeichnung | Erster Aspekt: Radiologische Auswirkungen außerhalb der Anlage |
Zweiter Aspekt: Radiologische Auswirkungen innerhalb der Anlage |
Dritter Aspekt: Beeinträchtigung der Sicherheitsvorkehrungen |
| 7 Katastrophaler Unfall |
Schwerste Freisetzung: Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt in einem weiten Umfeld |
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| 6 Schwerer Unfall |
Erhebliche Freisetzung: Voller Einsatz der Katastrophenschutz- maßnahmen |
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| 5 Ernster Unfall |
Begrenzte Freisetzung: Einsatz einzelner Katastrophenschutz- maßnahmen |
Schwere Schäden am Reaktorkern / an den radiologischen Barrieren | |
| 4 Unfall |
Geringe Freisetzung: Strahlenexposition der Bevölkerung etwa in der Höhe der natürlichen Strahlenexposition |
Begrenzte Schäden am Reaktorkern / an den radiologischen Barrieren Strahlenexposition beim Personal mit Todesfolge |
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| 3 Ernster Störfall |
Sehr geringe Freisetzung: Strahlenexposition der Bevölkerung in Höhe eines Bruchteils der natürlichen Strahlenexposition |
Schwere Kontaminationen Akute Gesundheitsschäden beim Personal |
Beinahe Unfall Weitgehender Ausfall der gestaffelten Sicherheitsvorkehrungen |
| 2 Störfall |
Erhebliche Kontamination Unzulässig hohe Strahlenexposition beim Personal |
Störfall Begrenzter Ausfall der gestaffelten Sicherheitsvorkehrungen |
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| 1 Störung |
Abweichung von den zulässigen Bereichen für den sicheren Betrieb der Anlage | ||
| 0 | Keine sicherheitstechnische Bedeutung |
Quelle: IAEA (International Atomic Energy Agency)